Satzungen für die Jagdgesellschaft "Grüne Gilde"
nach § 18 Abs. 4 des Kärntner Jagdgesetzes 1978
§1 - Name, Sitz und Zweck des Vereins
1. Die Jagdgesellschaft führt den Namen "Grüne Gilde
Teuchl"
2. Sie ist ein Verein mit dem Sitz in Teuchl,
9816 Penk, Gemeinde Reißeck
3. Zweck des Vereines ist die Pachtung von
Jagdgebieten, um den Mitgliedern die Ausübung der
Jagd aufgrund der gesetzlichen un der
nachstehenden satzungsgemäßen Bestimmungen zu
ermöglichen.
§2 - Mittel der Jagdgesellschaft
1. Die von der Jagdgesellschaft für Jagdrecht, Jagd-
abgabe, Wildfütterung usw. benötigten Mittel
werden durch Einhebung eines Mitgliedsbeitrages,
durch den Erlös erlegten Wildes und sonstigen
Einnahmen aufgebracht.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich durch die
Vollversammlung für das laufende Jahr festgesetzt
und ist von den Mitgliedern bis zum 31. März zu
bezahlen. Anlässich von Neuaufnahmen ist eine von
der Vollversammlung festgesetzte einmalige
Aufnahmegebühr zu bezahlen.
§3 - Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder der Jagdgesellschaft müssen
Inhaber von Jahresjagdkarten sein. Ihre Anzahl
ist durch die Bestimmungen des § 19 des
Jagdgesetzes beschränkt.
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Verlust der
Jahresjagdkarte, dem Austritt, dem Ausschluss
oder dem Tod.
§4 - Aufnahme von Mitgliedern
1. Die Aufnahme von Mitgliedern in die
Jagdgesellschaft erfolgt durch die
Vollversammlung aufgrund eines schriftlichen
Ansuchens des Aufnahmewerbers.
2. Eine Abweisung erfolgt schriftlich mit einer
Angabe von Gründen
§5 - Austritt von Mitgliedern
1. Der Austritt von Mitgliedern aus der
Jagdgesellschaft kann erst nach Ablauf der
laufenden Pachtverträge erfolgen und ist ein
halbes Jahr vorher dem Obmann mittels eines
eingeschriebenen Briefes anzuzeigen.
2. Vor Ablauf der im Abs.1 genannten Frist kann
ein Mitglied nur dann austreten, wenn ihm
durch eine schwere Krankheit oder durch
Umsiedlung die Ausübung der Jagd dauernd
unmöglich gemacht wird. Die Vollversammlung
entscheidet, ob einem solchen Ansuchen
stattzugeben ist. Ein vorzeitiger Austritt
ist auch ohne Vorliegen dieser Gründe möglich,
wenn alle Mitglieder dem Ansuchen zustimmen.
§6 - Ausschluss von Mitgliedern
1. Der Ausschluss von Mitglieder kann auf Antrag
eines Ausschusses durch die Vollversammlung
mit Zweidrittelmehrheit erfolgen. Ausge-
schlossene Mitglieder haben keinen Anspruch
auf Rückzahlung der von ihnen an die Jagd-
gesellschaft geleisteten Zahlungen.
2. Ausschließungsgründe sind:
a) wiederholte Überschreitung des dem Mit-
glied durch den Ausschuss zugestandenen
Abschusses der Zahl oder der Qualität
nach,
b) wiederholte oder grobe Verletzung der
allgemein anerkannten Regeln der
Weidgerechtigkeit
c) Nichteinhaltung der in den Satzungen und
in der Jagdordnung festgelegten
Bestimmungen.
d) wiederholte oder gröbliche Übertretung der
jagdgesetzlichen Bestimmungen
e) Schädigung des Ansehens und der Interessen
der Jagdgesellschaft.
3. Der erfolgte Ausschluss ist dem Betreffenden
unter Angabe des Ausschließungsgrundes
schriftlich mitzuteilen.
§7 - Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben grundsätzlich gleiche
Rechte. Sie besitzen das Stimmrecht in der
Vollversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht.
2. Die Mitglieder haben das Recht, die Jagd in
dem von der Vollversammlung festgesetzten
Umfang auszuüben.
3. Die Mitglieder sind zum Abschuss von wildernden
Hunden und Katzen berechtigt, worauf im Jagd-
erlaubnisschein ausdrücklich hinzuweisen ist.
4. Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtung
der Jagdgesellschaft in Anspruch zu nehmen und
sind zur Teilnahme an allen von der Jagdgesell-
schaft veranstalteten Treibjagden berechtigt.
5. Das Wildbret des erlegten Schalenwildes ist
Eigentum der Jagdgesellschaft. Es steht jedoch
in erster Linie dem Erleger und sodann auch
anderen Mitgliedern frei, das erlegte Wild zum
Tagespreis für sich zu erwerben.
§8 - Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet
1. nach besten Kräften die Interessen der Jagd-
gesellschaft zu wahren und zu fördern, die be-
schlossenen Mitgliedsbeiträge zu bezahlen und
sich streng an die Satzungen der Jagdgesellschaft
sowie an die Beschlüsse zu halten.
2. alles zu unterlassen, was dem Ansehen der Jagd-
gesellschaft abträglich sein könnte.
3. bei der Ausübung der Jagd in den Jagdgebieten der
Jagdgesellschaft den Jagderlaubnisschein und die
Jagdkarte bei sich zu führen und den zuständigen
Organen auf Verlangen vorzuweisen.
4. die Vorschriften des Jagdgesetzes zu befolgen.
5. das vom Mitglied erlegte Wild ohne Verzug zu ver-
sorgen, der Verwertung zuzuführen und den Obmann
Ort und Erlegungsdatum, sowie die Trophäe in
grünem Zustand vorzulegen.
6. der Jagdgesellschaft den Schaden zu ersetzen, der
durch unfachgemäße Behandlung des erlegten Wildes
durch das Mitglied entstanden ist.
7. den Mitgliedsbeitrag bis 30. Juni des laufenden
Jahres zu bezahlen. Bei Nichtbefolgung wird durch
den Ausschuss der Jagderlaubnisschein bis zur
Bezahlung entzogen!
§9 - Organe der Jagdgesellschaft
1. Organe des Vereines sind der Obamnn, der Jagd-
leiter, die Rechnungsprüfer, die Vollversammlung
und das Schiedsgericht.
2. Die Organe üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§10 - Der Obmann
Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Er führt
in der Vollversammlung den Vorsitz, vollzieht Be-
schlüsse der Vollversammlung und fertigt gemeinsam
mit dem Schriftführer die anfallenden Schriftstücke
sowie die dem Verein verpflichtenden Erklärungen an.
§11 - Der Jagdleiter
Der Jagdleiter ist für die ordnungsgemäße und weid-
gerechte Ausübung der Jagd in den von der Jagd-
gesellschaft gepachteten Revieren verantwortlich.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Er leitet und kontrolliert den gesamten Jagbetrieb
und Jagdaufsichtsdienst. Er ist für einen
ordnungsgemäßen Jagdbetrieb verantwortlich
b) Er hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen jeder-
zeit Anzahl und Art des erlegten Wildes und des
Fallwildes, der Name un der Revierteil, wo das
Wild erlegt wurde, zu ersehen sind und hat der
Vollversammlung darüber jeweils Bericht zu
erstatten.
§12 - Der Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus dem Obmann, dem Jagdleiter,
dem Kassier und dem Schriftführer. Für jedes Aus-
schussmitglied ist ein Stellvertreter zu wählen, der
bei Verhinderung eines Ausschussmitgliedes bei einer
Sitzung einzuberufen ist. Die Mitglieder des
Ausschusses werden von der ordentlichen Vollversamm-
lung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gewählt. Die Funktionsdauer reicht 3 Jahre. Der Aus-
schuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden
mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Sitzungen des Ausschusses sind nach Bedarf durch den
Obmann einzuberufen oder haben auf begründetes Ver-
langen von mindestens zwei Ausschussmitgliedern
binnen acht Tagen zu erfolgen.
Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Berichte des Obmannes, des Jagdleiters und des
Kassiers entgegen zunehmen,
b) die Festsetzung der Richtlinien, nach welcher die
Mitglieder der Jagdgesellschaft die Jagd auszuüben
berechtigt sind,
c) die Einberufung der ordentlichen und außerordent-
lichen Vollversammlung,
d) die Vorbereitung der Anträge für die Vollversammlung
e) die Beschlussfassung über die Schaffung von
Reviereinrichtungen
f) Vorschlag über die zu verhängenden Strafen an Mit-
glieder er Jagdgesellschaft.
§13 - Die Vollversammlung
1. Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern
des Vereines und ist jährlich vom Obmann anzu-
beraumen. Wenn der Ausschuss oder zwei Drittel der
Gesellschaftsmitglieder es verlangen, ist außerdem
eine außerordentliche Vollversammlung innerhalb
von 14 Tagen einzuberufen.
2. Sitz und Stimme in der Vollversammlung haben nur
die Mitglieder. Sie können auch durch Vollmacht von
einem anderen Mitglied der Jagdgesellschaft ver-
treten werden. Die Beschlüsse werden, wenn es die
Satzungen nicht anders bestimmen, mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-
sitzenden.
3. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit der Häflte
der Mitglieder beschlussfähig. Ist die erforder-
liche Anzahl der Mitglieder zur festgesetzten Zeit
nicht anwesend, so hat der Vorsitzende die Voll-
versammlung nach einer halben Stunde ohne Rücksicht
auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder für be-
schlussfähig zu erklären.
4. Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Ausschusses
b) Entgegennahme des Jahres- und Rechenschafts-
berichtes des Obmannes, des Kassiers und des
Jagdleiters
c) Festlegung des Gelderfordernisse und Mitglieds-
beiträge für das Jagdjahr
d) Beschlussfassung über die Anträge des Aus-
schusses sowie von Mitgliedern
e) Wahl von drei Mitgliedern des Schiedsgerichtes
und zwei Ersatzmännern, die nicht dem Ausschuss
angehören dürfen.
f) Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mit-
glieder.
g) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mit-
gliedern.
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
5. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der an-
wesenden Mitglieder ist der Ausschuss geheim mittels
Stimmzetteln zu wählen.
6. Sowohl bei der ordentlichen als auch bei der außer-
ordentlichen Vollversammlung ist eine Einberufungs-
frist von mindestens einer Woche einzuhalten. Die
Einberufung hat schriftlich zu erfolgen.
§14 - Der Kassier, Die Rechnungsprüfer
1. Der Kassier führt sämtliche Verrechnungen. Er über-
nimmt die Jahresbeiträge, Eintrittsgebühren, den
Wilderlös und sonstige Einnahmen. Er bezahlt alle
Ausgaben des Vereines, wie Pachtzinse, Abgaben,
Wildschadenersatz usw.
2. Der Kassier hat über die Geldgebarung in übersicht-
licher Weise Buch zu führen und darf Zahlungen nur
auf Weisung des Obmannes oder des Ausschusses
durchführen. Über seine Rechnungsführung hat er bei
den Ausschusssitzungen sowie in der Vollversammlung
Bericht zu erstatten.
3. Die Geldgebarung wird vor der ordentlichen Vollver-
sammlung von den beiden Rechnungsprüfern
kontrolliert. Diese haben der Vollversammlung über
das Prüfungsergebnis zu berichten.
§15 - Der Schriftführer
1. Dem Schriftführer obliegt die Führung des Protokolls
bei den Sitzugen des Ausschusses und in der Vollver-
sammlung. Ferner besorgt er alle übrigen, schrift-
lichen Arbeiten, soweit sie nicht zu den Geschäften
des Obmannes, des Jagdleiters oder des Kassiers ge-
hören.
2. Das Protokoll jeder Vollversammlung ist jedem Mit-
glied innerhalb eines Monats zuzustellen.
§16 - Das Schiedsgericht
Dem Schiedsgericht, das aus seiner Mitte einen Vor-
sitzenden wählt, obliegt die Schlichtung von Streitig-
keiten und Meinunsverschiedenheiten unter den Mit-
gliedern, soweit sie mit jagdlichen Angelegenheiten der
Jagdgesellschaft in Zusammenhang stehen. Die Aufgabe
soll hauptsächlich in der Aufklärung von Irrtümern
bestehen.
§17 - Disziplinarstrafen
Ein Mitglied, das sich gegen die Bestimmungen der
jeweils geltenden Jagd- und Pirschordnung vergeht oder
sonst den Grundsätzen der Waidgerechtigkeit gröblich
zuwiderhandelt, kann vom Vereinsverband bzw. von der
Vollversammlung auf dem Disziplinarwege bestraft werden
und zwar:
1. Folgende Disziplinarstrafen können verhängt werden:
a) Verwarnung (mündlich oder schriftlich=
b) Schriftlicher Verweis
c) Jagdverbot auf bestimmte Wildarten
d) Pirschverbot auf bestimmte Dauer
2. Von der Vollversammlung werden folgende Disziplinar-
strafen verhängt:
a) Reviersprerre auf bestimmte Zeit
b) Geldstrafen bis zur Höhe des Mitgliedsbeitrages
c) Jagdverbot auf bestimmte Wildarten
d) bei schwierigen Fällen oder bei wiederholten
Rückfällen erfolgt der Ausschluss aus der Jagd-
gesellschaft
Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf
Rückerstattung irgendwelcher Beiträge.
§18 - Jagdordnung
Die Mitglieder haben sich streng an die vom Ausschuss
herausgegebenen Richtlinien für den Umfang des Wild-
abschusses, die Jagdart und die Sperre von Revier-
teilen zu halten.
§19 - Auflösung der Jagdgesellschat
1. Die Auflösung der Jagdgesellschaft erfolgt durch
Beschluss der Vollversammlung mit Zweidrittelmehr-
heit, wenn die notwendigen Voraussetzugen gegeben
sind und die Jagdgesellschaft durch keine Jagd-
pachtung gebunden ist.
2. Bei der Einberufung der Vollversammlung muss die
beabsichtigte Auflösung der Gesellschaft als Tages-
ordnungspunkt bekannt gegeben werden.
3. Über ein nach der Auflösung der Jagdgesellschaft
verbleibendens Vermögen verfügt die Vollversammlung.
Ein vorhandenes Vereinsvermögen wird jedoch zu
wohltätigen Zwecken verwendet.
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