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Satzungen für die Jagdgesellschaft "Grüne Gilde"

nach § 18 Abs. 4 des Kärntner Jagdgesetzes 1978

§1 - Name, Sitz und Zweck des Vereins

1. Die Jagdgesellschaft führt den Namen "Grüne Gilde
   Teuchl" 
2. Sie ist ein Verein mit dem Sitz in Teuchl, 
   9816 Penk, Gemeinde Reißeck
3. Zweck des Vereines ist die Pachtung von 
   Jagdgebieten, um den Mitgliedern die Ausübung der 
   Jagd aufgrund der gesetzlichen un der 
   nachstehenden satzungsgemäßen Bestimmungen zu 
   ermöglichen.

§2 - Mittel der Jagdgesellschaft

1. Die von der Jagdgesellschaft für Jagdrecht, Jagd-
   abgabe, Wildfütterung usw. benötigten Mittel 
   werden durch Einhebung eines Mitgliedsbeitrages,
   durch den Erlös erlegten Wildes und sonstigen 
   Einnahmen aufgebracht.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich durch die
   Vollversammlung für das laufende Jahr festgesetzt
   und ist von den Mitgliedern bis zum 31. März zu 
   bezahlen. Anlässich von Neuaufnahmen ist eine von
   der Vollversammlung festgesetzte einmalige 
   Aufnahmegebühr zu bezahlen.

§3 - Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder der Jagdgesellschaft müssen 
   Inhaber von Jahresjagdkarten sein. Ihre Anzahl 
   ist durch die Bestimmungen des § 19 des 
   Jagdgesetzes beschränkt.
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Verlust der 
   Jahresjagdkarte, dem Austritt, dem Ausschluss
   oder dem Tod.

§4 - Aufnahme von Mitgliedern

1. Die Aufnahme von Mitgliedern in die 
   Jagdgesellschaft erfolgt durch die 
   Vollversammlung aufgrund eines schriftlichen 
   Ansuchens des Aufnahmewerbers.
2. Eine Abweisung erfolgt schriftlich mit einer
   Angabe von Gründen

§5 - Austritt von Mitgliedern

1. Der Austritt von Mitgliedern aus der 
   Jagdgesellschaft kann erst nach Ablauf der 
   laufenden Pachtverträge erfolgen und ist ein 
   halbes Jahr vorher dem Obmann mittels eines 
   eingeschriebenen Briefes anzuzeigen.
2. Vor Ablauf der im Abs.1 genannten Frist kann 
   ein Mitglied nur dann austreten, wenn ihm 
   durch eine schwere Krankheit oder durch 
   Umsiedlung die Ausübung der Jagd dauernd 
   unmöglich gemacht wird. Die Vollversammlung 
   entscheidet, ob einem solchen Ansuchen 
   stattzugeben ist. Ein vorzeitiger Austritt 
   ist auch ohne Vorliegen dieser Gründe möglich, 
   wenn alle Mitglieder dem Ansuchen zustimmen.

§6 - Ausschluss von Mitgliedern

1. Der Ausschluss von Mitglieder kann auf Antrag
   eines Ausschusses durch die Vollversammlung
   mit Zweidrittelmehrheit erfolgen. Ausge-
   schlossene Mitglieder haben keinen Anspruch
   auf Rückzahlung der von ihnen an die Jagd-
   gesellschaft geleisteten Zahlungen.
2. Ausschließungsgründe sind:
   a) wiederholte Überschreitung des dem Mit-
      glied durch den Ausschuss zugestandenen
      Abschusses der Zahl oder der Qualität 
      nach,
   b) wiederholte oder grobe Verletzung der
      allgemein anerkannten Regeln der 
      Weidgerechtigkeit
   c) Nichteinhaltung der in den Satzungen und 
      in der Jagdordnung festgelegten 
      Bestimmungen.
   d) wiederholte oder gröbliche Übertretung der
      jagdgesetzlichen Bestimmungen
   e) Schädigung des Ansehens und der Interessen
      der Jagdgesellschaft.
3. Der erfolgte Ausschluss ist dem Betreffenden
   unter Angabe des Ausschließungsgrundes
   schriftlich mitzuteilen.

§7 - Rechte der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben grundsätzlich gleiche 
   Rechte. Sie besitzen das Stimmrecht in der
   Vollversammlung sowie das aktive und passive
   Wahlrecht.
2. Die Mitglieder haben das Recht, die Jagd in 
   dem von der Vollversammlung festgesetzten 
   Umfang auszuüben.
3. Die Mitglieder sind zum Abschuss von wildernden
   Hunden und Katzen berechtigt, worauf im Jagd-
   erlaubnisschein ausdrücklich hinzuweisen ist.
4. Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtung
   der Jagdgesellschaft in Anspruch zu nehmen und
   sind zur Teilnahme an allen von der Jagdgesell-
   schaft veranstalteten Treibjagden berechtigt.
5. Das Wildbret des erlegten Schalenwildes ist 
   Eigentum der Jagdgesellschaft. Es steht jedoch 
   in erster Linie dem Erleger und sodann auch 
   anderen Mitgliedern frei, das erlegte Wild zum
   Tagespreis für sich zu erwerben.

§8 - Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet
1. nach besten Kräften die Interessen der Jagd-
   gesellschaft zu wahren und zu fördern, die be-
   schlossenen Mitgliedsbeiträge zu bezahlen und 
   sich streng an die Satzungen der Jagdgesellschaft 
   sowie an die Beschlüsse zu halten.
2. alles zu unterlassen, was dem Ansehen der Jagd-
   gesellschaft abträglich sein könnte.
3. bei der Ausübung der Jagd in den Jagdgebieten der
   Jagdgesellschaft den Jagderlaubnisschein und die
   Jagdkarte bei sich zu führen und den zuständigen
   Organen auf Verlangen vorzuweisen.
4. die Vorschriften des Jagdgesetzes zu befolgen.
5. das vom Mitglied erlegte Wild ohne Verzug zu ver-
   sorgen, der Verwertung zuzuführen und den Obmann
   Ort und Erlegungsdatum, sowie die Trophäe in 
   grünem Zustand vorzulegen.
6. der Jagdgesellschaft den Schaden zu ersetzen, der
   durch unfachgemäße Behandlung des erlegten Wildes
   durch das Mitglied entstanden ist.
7. den Mitgliedsbeitrag bis 30. Juni des laufenden 
   Jahres zu bezahlen. Bei Nichtbefolgung wird durch
   den Ausschuss der Jagderlaubnisschein bis zur 
   Bezahlung entzogen!

§9 - Organe der Jagdgesellschaft

1. Organe des Vereines sind der Obamnn, der Jagd-
   leiter, die Rechnungsprüfer, die Vollversammlung
   und das Schiedsgericht.
2. Die Organe üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§10 - Der Obmann

Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Er führt 
in der Vollversammlung den Vorsitz, vollzieht Be-
schlüsse der Vollversammlung und fertigt gemeinsam
mit dem Schriftführer die anfallenden Schriftstücke
sowie die dem Verein verpflichtenden Erklärungen an.

§11 - Der Jagdleiter

Der Jagdleiter ist für die ordnungsgemäße und weid-
gerechte Ausübung der Jagd in den von der Jagd-
gesellschaft gepachteten Revieren verantwortlich. 
Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Er leitet und kontrolliert den gesamten Jagbetrieb
   und Jagdaufsichtsdienst. Er ist für einen
   ordnungsgemäßen Jagdbetrieb verantwortlich
b) Er hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen jeder-
   zeit Anzahl und Art des erlegten Wildes und des 
   Fallwildes, der Name un der Revierteil, wo das 
   Wild erlegt wurde, zu ersehen sind und hat der 
   Vollversammlung darüber jeweils Bericht zu
   erstatten.

§12 - Der Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus dem Obmann, dem Jagdleiter,
dem Kassier und dem Schriftführer. Für jedes Aus-
schussmitglied ist ein Stellvertreter zu wählen, der 
bei Verhinderung eines Ausschussmitgliedes bei einer
Sitzung einzuberufen ist. Die Mitglieder des
Ausschusses werden von der ordentlichen Vollversamm-
lung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gewählt. Die Funktionsdauer reicht 3 Jahre. Der Aus-
schuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden
mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Sitzungen des Ausschusses sind nach Bedarf durch den
Obmann einzuberufen oder haben auf begründetes Ver-
langen von mindestens zwei Ausschussmitgliedern
binnen acht Tagen zu erfolgen.
Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Berichte des Obmannes, des Jagdleiters und des
   Kassiers entgegen zunehmen,
b) die Festsetzung der Richtlinien, nach welcher die
   Mitglieder der Jagdgesellschaft die Jagd auszuüben
   berechtigt sind,
c) die Einberufung der ordentlichen und außerordent-
   lichen Vollversammlung,
d) die Vorbereitung der Anträge für die Vollversammlung
e) die Beschlussfassung über die Schaffung von
   Reviereinrichtungen
f) Vorschlag über die zu verhängenden Strafen an Mit-
   glieder er Jagdgesellschaft.

§13 - Die Vollversammlung

1. Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern
   des Vereines und ist jährlich vom Obmann anzu-
   beraumen. Wenn der Ausschuss oder zwei Drittel der 
   Gesellschaftsmitglieder es verlangen, ist außerdem
   eine außerordentliche Vollversammlung innerhalb 
   von 14 Tagen einzuberufen.
2. Sitz und Stimme in der Vollversammlung haben nur
   die Mitglieder. Sie können auch durch Vollmacht von
   einem anderen Mitglied der Jagdgesellschaft ver-
   treten werden. Die Beschlüsse werden, wenn es die 
   Satzungen nicht anders bestimmen, mit einfacher 
   Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei
   Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-
   sitzenden.
3. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit der Häflte
   der Mitglieder beschlussfähig. Ist die erforder-
   liche Anzahl der Mitglieder zur festgesetzten Zeit
   nicht anwesend, so hat der Vorsitzende die Voll-
   versammlung nach einer halben Stunde ohne Rücksicht
   auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder für be-
   schlussfähig zu erklären.
4. Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:
   a) Wahl des Ausschusses
   b) Entgegennahme des Jahres- und Rechenschafts-
      berichtes des Obmannes, des Kassiers und des 
      Jagdleiters
   c) Festlegung des Gelderfordernisse und Mitglieds-
      beiträge für das Jagdjahr
   d) Beschlussfassung über die Anträge des Aus-
      schusses sowie von Mitgliedern
   e) Wahl von drei Mitgliedern des Schiedsgerichtes
      und zwei Ersatzmännern, die nicht dem Ausschuss
      angehören dürfen.
   f) Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mit-
      glieder.
   g) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mit-
      gliedern.
   h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
5. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der an-
   wesenden Mitglieder ist der Ausschuss geheim mittels
   Stimmzetteln zu wählen.
6. Sowohl bei der ordentlichen als auch bei der außer-
   ordentlichen Vollversammlung ist eine Einberufungs-
   frist von mindestens einer Woche einzuhalten. Die 
   Einberufung hat schriftlich zu erfolgen.

§14 - Der Kassier, Die Rechnungsprüfer

1. Der Kassier führt sämtliche Verrechnungen. Er über-
   nimmt die Jahresbeiträge, Eintrittsgebühren, den 
   Wilderlös und sonstige Einnahmen. Er bezahlt alle 
   Ausgaben des Vereines, wie Pachtzinse, Abgaben,
   Wildschadenersatz usw.
2. Der Kassier hat über die Geldgebarung in übersicht- 
   licher Weise Buch zu führen und darf Zahlungen nur
   auf Weisung des Obmannes oder des Ausschusses 
   durchführen. Über seine Rechnungsführung hat er bei
   den Ausschusssitzungen sowie in der Vollversammlung
   Bericht zu erstatten.
3. Die Geldgebarung wird vor der ordentlichen Vollver-
   sammlung von den beiden Rechnungsprüfern
   kontrolliert. Diese haben der Vollversammlung über
   das Prüfungsergebnis zu berichten.

§15 - Der Schriftführer

1. Dem Schriftführer obliegt die Führung des Protokolls
   bei den Sitzugen des Ausschusses und in der Vollver-
   sammlung. Ferner besorgt er alle übrigen, schrift-
   lichen Arbeiten, soweit sie nicht zu den Geschäften
   des Obmannes, des Jagdleiters oder des Kassiers ge-
   hören.
2. Das Protokoll jeder Vollversammlung ist jedem Mit-
   glied innerhalb eines Monats zuzustellen.

§16 - Das Schiedsgericht

Dem Schiedsgericht, das aus seiner Mitte einen Vor-
sitzenden wählt, obliegt die Schlichtung von Streitig-
keiten und Meinunsverschiedenheiten unter den Mit-
gliedern, soweit sie mit jagdlichen Angelegenheiten der
Jagdgesellschaft in Zusammenhang stehen. Die Aufgabe
soll hauptsächlich in der Aufklärung von Irrtümern 
bestehen.

§17 - Disziplinarstrafen

Ein Mitglied, das sich gegen die Bestimmungen der 
jeweils geltenden Jagd- und Pirschordnung vergeht oder
sonst den Grundsätzen der Waidgerechtigkeit gröblich
zuwiderhandelt, kann vom Vereinsverband bzw. von der
Vollversammlung auf dem Disziplinarwege bestraft werden
und zwar:
1. Folgende Disziplinarstrafen können verhängt werden:
   a) Verwarnung (mündlich oder schriftlich=
   b) Schriftlicher Verweis
   c) Jagdverbot auf bestimmte Wildarten
   d) Pirschverbot auf bestimmte Dauer
2. Von der Vollversammlung werden folgende Disziplinar-
   strafen verhängt:
   a) Reviersprerre auf bestimmte Zeit
   b) Geldstrafen bis zur Höhe des Mitgliedsbeitrages
   c) Jagdverbot auf bestimmte Wildarten
   d) bei schwierigen Fällen oder bei wiederholten 
      Rückfällen erfolgt der Ausschluss aus der Jagd-
      gesellschaft

Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf 
Rückerstattung irgendwelcher Beiträge.

§18 - Jagdordnung

Die Mitglieder haben sich streng an die vom Ausschuss
herausgegebenen Richtlinien für den Umfang des Wild-
abschusses, die Jagdart und die Sperre von Revier-
teilen zu halten.

§19 - Auflösung der Jagdgesellschat
1. Die Auflösung der Jagdgesellschaft erfolgt durch  
   Beschluss der Vollversammlung mit Zweidrittelmehr-
   heit, wenn die notwendigen Voraussetzugen gegeben
   sind und die Jagdgesellschaft durch keine Jagd-
   pachtung gebunden ist.
2. Bei der Einberufung der Vollversammlung muss die
   beabsichtigte Auflösung der Gesellschaft als Tages-
   ordnungspunkt bekannt gegeben werden.
3. Über ein nach der Auflösung der Jagdgesellschaft 
   verbleibendens Vermögen verfügt die Vollversammlung.
   Ein vorhandenes Vereinsvermögen wird jedoch zu 
   wohltätigen Zwecken verwendet.


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